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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Preisabsprachen und andere wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen melden
Kartelle schaden der Gesamtwirtschaft und vor allem den Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Beschreibung
Koordinieren Wettbewerber untereinander ihr Verhalten auf einem Markt, um dadurch den Wettbewerb einzuschränken oder auszuschalten, spricht man von einem Kartell. Solche Vereinbarungen zwischen Unternehmen sind grundsätzlich verboten. Das Bundeskartellamt verfolgt solche Kartelle und kann gegen die verantwortlichen Personen und Unternehmen empfindliche Bußgelder verhängen.
Wenn Sie von einem Kartell erfahren, können Sie dies dem Bundeskartellamt melden. Sie können auch anonym Hinweise geben.
Die Kartellbehörde geht Ihrem Hinweis dann nach und leitet unter Umständen ein Verfahren Antrag ein. Wenn Sie an dem Kartell beteiligt sind und helfen, das Kartell aufzudecken, können Sie unter bestimmten Umständen straffrei aus dem Kartell herauskommen. Voraussetzung ist, dass Sie den Hinweis nicht anonym und nicht über das Hinweisgebersystem gegeben haben.
Unter bestimmten Voraussetzungen können wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen vom Kartellverbot befreit sein. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn durch die Vereinbarung die Warenerzeugung verbessert oder der technische Fortschritt gefördert wird und gleichzeitig die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden. Auch bestimmte Kooperationen zwischen kleinen und mittleren Unternehmen erlaubt.
Kurztext
- Verfahren vor der Kartellbehörde Einleitung
- Preisabsprachen und andere wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen sind grundsätzlich verboten.
- Das Bundeskartellamt verfolgt Kartelle.
- Hinweise können anonym oder offen gegeben werden.
- Für die Abgabe von Hinweisen gibt es ein Online-Verfahren.
- An einem Kartell beteiligte Personen können von einer Strafe befreit werden, wenn Sie helfen, das Kartell aufzudecken
Fristen
Sollten Sie Insider-Wissen oder Kenntnisse von illegalen Absprachen haben, nehmen Sie bitte telefonisch oder schriftlich Kontakt mit dem Bundeskartellamt auf.
- Sie können über das Hinweisgebersystem auch anonyme Hinweise abgeben.
- An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind dann beteiligt
- wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;
- Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;
- Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
Voraussetzungen
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Eingabe variieren.
Kosten
keine
erforderliche Unterlagen
keine
Rechtsgrundlage
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Weitere Informationen
- Formulare: Anonymes Hinweisgebersystem des Bundeskartellamts
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Bundeskartellamt: Anonymes Hinweisgebersystem
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als Sachverständige für Gashochdruckleitungen beantragen
- Die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens im Straßenpersonenverkehr nachweisen
- Sachkenntnisprüfung zum Verkauf freiverkäuflicher Arzneimittel ablegen
- Verlängerung der öffentlichen Bestellung als Sachverständi-ge/Sachverständiger
- Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Probenehmern
Ansprechpartner
Bundeskartellamt
Kaiser-Friedrich-Str. 16
53113 Bonn
Tel.: 0228 94990
Fax: 0228 9499400
Web: www.bundeskartellamt.de/DE/Home/home_node.html
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