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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Vereinsregister Auskunft

Das Vereinsregister ist öffentlich und hat den Zweck, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des eingetragenen Vereins (e.  


Beschreibung

V.) jederzeit für Dritte feststellbar zu machen. Durch Einsicht in das Vereinsregister können Sie sich beispielsweise darüber informieren, wer als Vorstand einen Verein nach außen vertritt. Auch der Name, der Sitz des Vereins und der Tag der Errichtung der Satzung sind eingetragen.



Zuständigkeit

Den Onlinezugang des gemeinsamen Registerportals der Länder können Sie - sofern Sie über einen Internetzugang verfügen - selbst aufrufen. Ansonsten können Sie sich an das zuständige Registergericht am Amtsgericht wenden.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei dem Registergericht beim Amtsgericht und dem gemeinsamen Registerportal der Länder



Fristen

Die Einsicht in das Vereinsregister ist Jedem gestattet.

Der elektronische Zugang erfolgt bundesweit über das gemeinsame Registerportal der Länder. Hier haben Sie die Möglichkeit, unter Eingabe von Schlagwörtern gezielt nach eingetragenen Vereinen zu suchen. Als Ergebnis der Recherche werden regelmäßig verschiedene Dokumente angeboten.

Hinweis: Das Herunterladen der meisten der angebotenen Dokumente ist jedoch gebührenpflichtig und erfordert eine Registrierung als Nutzer.

Sie können das Vereinsregister auch weiterhin während der Geschäftszeiten im Registergericht einsehen und dort gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr einen Ausdruck erstellen lassen.

Gemeinsame Registerportal der Länder

Voraussetzungen

Hinsichtlich der Einsicht in das Vereinsregister sind keine besonderen Voraussetzungen zu beachten. Serviceleistungen wie elektronische Dokumentenabrufe oder die Erteilung von Abschriften sind jedoch zum Teil gebührenpflichtig

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten, Eine Einsicht beziehungsweise Auskunft kann jederzeit erfolgen.



Kosten

  • Eiinsicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht: gebührenfrei
  • unbeglaubigte Abschrift aus dem Vereinsregister: EUR 10,00
  • beglaubigte Abschrift: EUR 20,00
  • Abrufgebühr für ein Dokument auf www.handelsregister.de je nach Art des Dokuments zwischen EUR 0,00 und EUR 4,50



erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.




Rechtsgrundlage

§ 79 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Einsicht in das Vereinsregister)

Nrn. 17000 und 17001 der Anlage 1 zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz- GNotKG) (Gebühren für Ablichtungen und Ausdrucke)




Weitere Informationen

Der eingetragene Verein (e.V.)




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Adressdatenbank deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche


Web: www.justizadressen.nrw.de/
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt