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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Nachehelicher Unterhalt Beantragung

Sie können nach Ihrer Scheidung Ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten? So können Sie nachehelichen Unterhalt beanspruchen.  


Beschreibung

Kann ein Ehepartner nach der Scheidung mit seinen Einkünften und seinem Vermögen nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, kann er vom anderen Unterhalt beanspruchen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

Kommt es zu keiner einvernehmlichen Vereinbarung über Höhe und Zahlungsweise, entscheidet darüber das Familiengericht.

Der nacheheliche Unterhalt wird in der Regel im Zuge des Scheidungsverfahrens (Verbundverfahren) festgelegt. Er kann aber auch noch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens geltend gemacht oder abgeändert werden. Der Anspruch muss rechtzeitig geltend gemacht werden; rückwirkend kann dies nur unter bestimmten Voraussetzungen geschehen.

Kurztext

Wer nach einer Scheidung nicht in der Lage ist, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann unter gewissen Vorraussetzungen nachehelichen Unterhalt beanspruchen.



Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an das Familiengericht am Amtsgericht, welches sich mit den Scheidungsverfahren befasst. Ist das Scheidungsverfahren bereits abgeschlossen, das Familiengericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.



Fristen

Verweigert der Partner die Zahlung des Unterhalts oder leistet er ihn nur teilweise, ist es möglich, den Unterhalt auf gerichtlichem Wege einzufordern. Dazu ist ein kostenpflichtiger Antrag notwendig, der nur von einem Anwalt eingereicht werden kann.

Sind Sie nicht in der Lage, den geforderten Unterhalt genau zu beziffern - etwa weil Ihnen keine Informationen zum Einkommen und Vermögen des Antragsgegners vorliegen - können Sie auch zunächst die Erteilung einer Auskunft geltend machen.

Voraussetzungen

  • Die Eheleute beziehungsweise die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sind rechtskräftig geschieden.
  • Der Anspruchsteller oder die Anspruchstellerin ist bedürftig.
    Maßgeblich sind Einkommen und Zahlungsverpflichtungen des Unterhalt begehrenden Partners oder der Unterhalt begehrenden Partnerin und die Verpflichtung zu eigener Erwerbstätigkeit.
  • Der Anspruchsgegner oder die Anspruchsgegnerin ist leistungsfähig.


Kosten

Es fallen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren an. Deren Höhe richtet sich nach dem Geschäftswert, den das Gericht festsetzt.




erforderliche Unterlagen

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens: insbesondere Nachweise über Einkommen und Vermögen.




Rechtsgrundlage

§§ 1570 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§§ 231 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)




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Ansprechpartner

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Web: www.justizadressen.nrw.de/
 


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Quelle der Inhalte:
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