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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Entsorgungsnachweis Freistellung bestätigen

Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Sofern Ihr Entsorger für das privilegierte Verfahren zugelassen ist, wird Ihr Nachweis nach Bundesrecht ohne behördliche Bestätigung gültig.Allerdings benötigen Sie für die andienungspflichtigen Abfälle in Rheinland-Pfalz noch eine Zuweisung nach Landesrecht.  


Beschreibung

Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

Sofern der Entsorger für das privilegierte Verfahren zugelassen ist, wird Ihr Nachweis nach Bundesrecht ohne behördliche Bestätigung gültig. Diese Entsorger sind in der Regel Entsorgungsfachbetriebe und haben sich für das privilegierte Verfahren eine Freistellungsnummer geben lassen.

Neben der Nachweispflicht gibt es in Rheinland-Pfalz noch zusätzlich eine Andienungspflicht für die meisten gefährlichen Abfälle. Die positive Prüfung der Andienung wird bei Nachweisen im privilegierten Verfahren durch eine Zuweisung der SAM beschieden.

Kurztext

  • Entsorgungsnachweis Bestätigung Freistellung
  • Entsorgung von gefährlichen Abfällen unterliegt dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren.
  • muss von Erzeugern, Sammlern und Beförderern sowie Entsorgern gefährlicher Abfälle durchgeführt werden
  • Im privilegierten Verfahren wird ein Entsorgungsnachweis ohne behördliche Bestätigung gültig
  • Entsorger (i.d.R Entsorgungsfachbetriebe) haben sich für das privilegierte Verfahren eine Freistellungsnummer geben lassen


Zuständigkeit

Zentraler Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz für alle Fragen rund um das Nachweisverfahren ist die SAM Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH.

SAM Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH



Fristen

  • Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Erzeuger,
  • Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
  • Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,

Voraussetzungen

Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS) beziehungsweise über einen Provider.
Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die privilegierten Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Nach Landesrecht ist eine Entsorgung von andienungspflichtigen Abfällen erst nach Vorlage der Zuweisung möglich.
Ein Nachweis kann maximal fünf Jahre gültig sein.
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

Bearbeitungsdauer

1 bis 4 Wochen



Kosten

Gebührenverzeichnis




erforderliche Unterlagen

  • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung (Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE))
  • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse



Rechtsgrundlage

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

§ 7 Nachweisverordnung (NachwV)

POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)

Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)

Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle (SAbfZStV RP)

Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle (SAbfZStKostV RP)




Weitere Informationen

  • Formularbezeichnung: Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE)
  • gegebenenfalls Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Bundesministerium für Umwelt

Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall)

Sonderabfallmanagement-Gesellschaft (SAM)




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH
Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 34
55130 Mainz

Tel.: +49 6131 98298-0
Fax: +49 6131 98298-22
E-Mail: info@sam-rlp.de
Web: www.sam-rlp.de/
 


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Quelle der Inhalte:
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