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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Öffnungszeiten Rathaus:

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Virtuelles Rathaus

Inbetriebnahme von nicht genehmigungsbedürftigen ortsfesten Anlagen zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin anzeigen

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Kraftstoffen in Betrieb nehmen? Dann müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.  


Beschreibung

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Nicht genehmigungsbedürftig sind Anlagen, die kein Genehmigungsverfahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchlaufen müssen.

Kurztext

  • Nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlagen zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - Anzeige zur Inbetriebnahme Entgegennahme
  • Inbetriebnahme einer nicht genehmigungsbedürftigen ortsfesten Anlage ist der zuständigen Behörde anzuzeigen
  • Anzeige ist vor Inbetriebnahme einzureichen
  • Anlagen sind nicht genehmigungsbedürftig, wenn sie kein Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz durchlaufen müssen
  • zuständig: zuständige Behörde


Zuständigkeit

Zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion

Zuständige Stelle

Zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion



Fristen

  • Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
  • Bei Bedarf kommt die zuständige Behörde für Rückfragen auf Sie zu

Voraussetzungen

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage einreichen.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsfrist.



Kosten

Es fallen keine Kosten an.




erforderliche Unterlagen

Ausgefüllte Anzeige




Rechtsgrundlage

§ 8 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin) (20. BImSchV)

Nummer 3.13.1 Anlage zu § 1 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO)

§ 7 Absatz 2 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)

§ 8 Absatz 2 Satz 2 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.




Weitere Informationen

Erstatten Sie die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.




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Ansprechpartner

Landesamt für Geologie und Bergbau
Emy-Roeder-Str. 5
55129 Mainz

Tel.: 06131 9254-0
Fax: 06131 9254-123
E-Mail: office@lgb-rlp.de
Web: www.lgb-rlp.de/startseite.html
 


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Quelle der Inhalte:
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