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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
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Virtuelles Rathaus

Prüfung beschleunigte Grundqualifikation für Berufskraftfahrer ablegen

Fahrerinnen und Fahrer im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr müssen zusätzlich zur Fahrerlaubnis eine besondere Qualifizierung nachweisen.  


Beschreibung

Wenn Sie beruflich Güter oder Personen auf der Straße transportieren möchten, müssen Sie zusätzlich zur Fahrerlaubnis eine sogenannte Grundqualifikation für Berufskraftfahrer nachweisen.

Dies gilt für Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraft- und Werkverkehr oder von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr, soweit für das Führen des Fahrzeugs/der Fahrzeugkombination eine C- oder D-Klassen-Fahrerlaubnis erforderlich ist.

Bei der Grundqualifikation unterscheidet man zwischen der einfachen und der beschleunigten Grundqualifikation.

Die beschleunigte Grundqualifikation erwerben Sie durch die Teilnahme an einer Schulung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie der erfolgreichen Ablegung einer theoretischen Prüfung bei der IHK. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend. Bei der theoretischen Prüfung sind wiederum Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen vorgesehen.

Haben Sie Ihre Fahrerlaubnis bereits vor dem 10.9.2008 (Bus) oder dem 10.9.2009 (LKW) erworben, müssen Sie keine Grundqualifikation nachweisen ("Besitzstand").

Eine Fahrerlaubnis müssen Sie für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.

Die Art der Prüfung unterscheidet sich je nach Vorliegen von Voraussetzungen:

  1. Regelprüfung „Beschleunigte Grundqualifikation“

Die Regelprüfung müssen Sie ablegen, wenn Sie weder für die betreffende Verkehrsart einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr beziehungsweise Personenverkehr („Verkehrsleiter-Prüfung”) vorlegen können, noch eine Prüfung (beschleunigte) Grundqualifikation für die andere Verkehrsart erfolgreich abgelegt haben.

  1. Umsteigerprüfung „Beschleunigte Grundqualifikation“

Die Prüfung Umsteiger” können Sie dann ablegen, wenn Sie bereits die Regelprüfung für die Verkehrsart erfolgreich abgelegt haben, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist. So wird bei der Schulung beschleunigte Grundqualifikation „Umsteiger“ nur noch auf die Besonderheiten der Verkehrsart eingegangen. Beispielsweise wird dem zukünftigen Busfahrer das Wissen vermittelt, wie er sich in Bezug auf die Fahrgäste zu verhalten hat, da dies nicht Bestandteil seiner ersten Grundqualifikation Güterverkehr war.

Dies gilt auch für Fahrer, die die Fahrerlaubnis für die andere Verkehrsart vor dem jeweiligen Stichtag (Besitzstand) erworben haben.

3. Quereinsteigerprüfung „Beschleunigte Grundqualifikation“

Die Prüfung Quereinsteiger” können Sie dann ablegen, wenn Sie einen gültigen Nachweis über eine Fachkundeprüfung für die Verkehrsart besitzen, für die die Prüfung abgelegt werden soll.

Da in der Fachkundeprüfung nicht sämtliche Kenntnisse geprüft werden über die ein Fahrer verfügen muss, müssen Sie auch als Inhaber einer Fachkundebescheinigung die Grundqualifikation erwerben.

Kurztext

  • Für den beruflichen Personen und Gütertransport muss sogenannte Grundqualifikation (Grundqualifikation / beschleunigte Grundqualifikation) nachgewiesen werden
  • Hierfür: Prüfung beschleunigte Grundqualifikation für Personenverkehr (Bus) und Güterverkehr (Lkw) bei Industrie- und Handelskammern (IHK), vorherige Teilnahme an einer Schulung
  • Erleichterungen bei der Prüfung für Umsteiger (beispielsweise von Bus auf LKW)
  • Erleichterungen bei der Prüfung für Quereinsteiger, die bereits Eignungsprüfung für Unternehmer abgelegt haben
  • Keine Qualifikation nötig für bestimmte Zwecke, z.B. Einsatzfahrzeuge, Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet


Zuständigkeit

Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden:

IHK-Zuständigkeitsfinder



Fristen

Für die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation besuchen Sie eine Schulung und melden sich anschließend bei der örtlich zuständigen IHK zur Prüfung an. Die Teilnahmebescheinigung der Ausbildungsstätte ist Voraussetzung dafür, dass Sie sich zur schriftlichen Prüfung anmelden können.

  • Die IHK bestätigt Ihnen die Anmeldung zur Prüfung.
  • Sie legen die theoretische Prüfung ab.

Nach Bestehen der Prüfung erhalten Sie eine Bescheinigung der IHK, die Sie der Führerscheinstelle vorlegen.

Voraussetzungen

  • Für die Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation” müssen Sie zuvor an einer entsprechenden Schulung teilgenommen haben
  • Der vorgeschriebene Umfang variiert je nach Art der Prüfung:
  • Regelprüfung - 140 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten, davon zehn Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse
  • Umsteiger - 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten, davon 2,5 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse
  • Quereinsteiger 96 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten, davon zehn Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse

Bearbeitungsdauer

In der Regel erhalten Sie etwa 2 Wochen nach Ablegen der Prüfung Ihren Bescheid über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung.



Kosten

Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK.




erforderliche Unterlagen

Teilnahmebescheinigung der Ausbildungsstätte




Rechtsgrundlage

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

- § 2 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV)

Rechtsbehelf

  • In einigen Bundesländern: Widerspruch
  • Verwaltungsgerichtsverfahren

Genaueres entnehmen Sie bitte dem Bescheid über Bestehen / Nichtbestehen der Prüfung




Weitere Informationen

  • Formulare: Anmeldung zur Prüfung
  • Onlineverfahren möglich: teilweise
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja, zur Prüfung

Was sollte ich noch wissen?

Fahrten zu bestimmten Zwecken, wie beispielsweise:

  • Polizeifahrzeuge, Feuerwehr, Notfallrettung durch anerkannte Rettungsdienste, die Beförderungen im Rahmen ihrer Aufgaben ausführen
  • Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet

sind von der Verpflichtung ausgenommen.

Unterstützende Institutionen

Anwendungshinweise beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM):

Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)




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Ansprechpartner

Industrie- und Handelskammer Trier
Herzogenbuscher Straße 12
54292 Trier

Tel.: +49 651 9777-0
Fax: +49 651 9777-150
E-Mail: infocenter@trier.ihk.de
Web: www.ihk-trier.de/
 


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