Suchen + Finden
Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Krankenversicherungsbeitrag ermitteln von Belastungsgrenzen bei Zuzahlungen
Die Zuzahlungen für Medikamente, Heilmittel und Anwendungen dürfen nicht mehr als zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens betragen.
Beschreibung
Für Medikamente, Heilmittel und Anwendungen, die verschrieben werden, müssen Zuzahlungen geleistet werden. Krankenversicherte müssen aber nicht mehr als zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens hinzuzahlen.
Für chronisch kranke Menschen liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens.
Zum Bruttoeinkommen zählen alle Einkünfte, mit denen Versicherte ihren Lebensunterhalt finanzieren - zum Beispiel:
- Gehalt
- Renten oder Versorgungsbezüge,
- Kapital-Zinsen
- Mieteinnahmen
Bei der Berechnung der Belastungsgrenze werden die jährlichen Bruttoeinnahmen aller im Haushalt lebenden Angehörigen berücksichtigt. Das können Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder familienversicherte Kinder sein.
Für Familien verringert sich die Belastungsgrenze durch die Kinderfreibeträge und gegebenenfalls den Freibetrag für den Ehepartner.
Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze, weshalb die Freibeträge nicht veranschlagt werden können.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind grundsätzlich von Zuzahlungen befreit. Ausnahme: Zuzahlung bei Fahrkosten.
Kurztext
- Für verordnete Medikamente, Heilmittel und Anwendungen fallen Zuzahlungen an
- Die Zuzahlungen dürfen zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens nicht übersteigen
- Für chronisch Kranke liegt die Grenze bei einem Prozent
- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs sind von der Zuzahlung befreit
- Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage
Fristen
- Sammeln Sie alle Zuzahlungsbelege, damit sie bei der Krankenkasse nachweisen können, dass sie die Belastungsgrenze erreicht haben.
- Sie werden nach Antrag von ihrer Krankenkasse für das laufende Kalenderjahr von weiteren Zuzahlungen befreit.
- Kinder und Jugendliche sind immer von der Zuzahlung befreit.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen gegebenenfalls Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen gegebenenfalls Gebühren an. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
§ 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
§ 62 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
verwandte Vorgänge
- Auskünfte zu Arzneimitteln zur Anwendung bei Menschen, die in Deutschland zugelassen oder registriert sind und zu immunologischen Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren anfordern
- Einer Berufskrankheit vorbeugen oder die Verschlimmerung einer Berufskrankheit vermeiden
- Heilmittel für Krankenversicherte finanzieren
- Krankenversicherungsbeitrag für Studierende
- Pflegeversicherungsbeitrag
Landesportal RLP-Direkt