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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
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Mittwoch
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(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
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Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Förderung des Wohnungsbaus in Orts- und Stadtkernen
Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und sich verändernder Nachfragestrukturen im Wohnungsmarkt sowie zur Erhaltung und Stärkung innerörtlicher Zentren und zur Förderung der Baukultur und um den demografischen Wandel wohnungspolitisch aktiv zu begleiten, wurde das Förderprogramm Wohnen in Orts- und Stadtkernen geschaffen.
Beschreibung
Das Programm ist insbesondere auch geeignet, einen Beitrag zur Demografiestrategie des Landes zu leisten, weil die Wohnungen barrierefrei sein müssen.
Bezuschusst werden Bau- und Modernisierungskosten, Vorbereitungsmaßnahmen wie Planungs- oder Wettbewerbskosten, Moderation, Abrisskosten und Maßnahmen im Wohnumfeld.
Wer kann eine Förderung erhalten?
- Junge Familien mit und ohne Kinder
- Alleinerziehende Mütter und Väter
- Ältere Menschen
- Singles
Förderungshöhe:
bis zu 250 Euro je m² Wohnfläche (auch Gemeinschaftsflächen), jedoch nicht mehr als 40% der förderfähigen Kosten.
Es gelten folgende förderfähigen Wohnflächenobergrenzen:
- Einraumwohnung bis zu 50 m²
- Zweiraumwohnung bis zu 60 m²
- Dreiraumwohnung bis zu 80 m²
- Vierraumwohnung bis zu 90 m²
- Fünfraumwohnung bis zu 105 m²
- für jeden weiteren Raum + 15 m² (Küchen und Bäder zählen nicht als Räume)
Wohnungen unter 30 m² werden nicht gefördert
Voraussetzungen:
1. Miet- und Genossenschaftswohnungen
- Festlegung einer Mietobergrenze für die Dauer von 10 Jahren
6,00 Euro/m² Mietenstufe 5
5,35 Euro/m² Mietenstufe 4
5,10 Euro/m² Mietenstufe 1, 2 und 3
Die Zulässigkeit von Mieterhöhungen wird in der Förderzusage geregelt.
2. Selbstgenutztes Wohneigentum
- Eigentümer dürfen die Einkommensgrenze des Landeswohnraumförderungsgesetzes um nicht mehr als 60% übersteigen.
- Das Wohneigentum ist für die Dauer von 10 Jahren an den geförderten Eigentümer gebunden.
Förderungsausschluss:
Die Förderung wird nur gewährt, wenn die Kosten nicht bereits im Rahmen der Städtebauförderung, der Dorferneuerung oder der sozialen Wohnraumförderung berücksichtigt wurden.
Nicht gefördert werden Maßnahmen, deren Bau bereits begonnen oder für die bindende Verpflichtungen (z.B. Darlehensverträge) eingegangen wurden, bevor die Förderzusage erteilt ist. Das Ministerium der Finanzen kann in begründeten Fällen in den vorzeitigen Baubeginn oder vorzeitigen Vertragsabschluss einwilligen.
Hinweis:
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Zuständigkeit
Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).
Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
Rechtsgrundlage
§ 13 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
verwandte Vorgänge
- Umwandlung ehemaliger Militärwohnungen in Sozialmietwohnungen
- Umwandlung ehemaliger Militärwohnungen in selbstgenutzte Eigentumswohnungen
- Wohnraumförderung: Wohngruppen und Wohngemeinschaften
- Wohnraumförderung: Wohnungsbau Förderung von Eigenwohnraum
- Wohnraumförderung: Wohnungsbau Förderung von Sozialmietwohnraum
Ansprechpartner
Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
Holzhofstraße 4
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 6172-0
Fax: +49 6131 6172-1199
E-Mail: isb@isb.rlp.de
Web: isb.rlp.de/home.html
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 22 - Bauen und Umwelt
Kurfürstenstraße 16
54516 Wittlich
Postanschrift
Postfach: 14 20
54504 Wittlich
Tel.: 06571 14-1022
Fax: 06571 14-2500
E-Mail: fb22@bernkastel-wittlich.de
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 22 - Bauen und Umwelt)
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E-Mail: Silvia.Maas@Bernkastel-Wittlich.de
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Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 22 - Bauen und Umwelt)
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