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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Öffnungszeiten Rathaus:
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(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Tierversuche: Genehmigung Anzeige
Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz.
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Fristen
- Der Versuch ist unerlässlich.
- Der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter besitzen die erforderliche fachliche Eignung und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit.
- Die erforderlichen Räumlichkeiten, Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel sind vorhanden und entsprechen den Anforderungen.
- Die personellen und organisatorischen Voraussetzungen einschließlich der Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten sind gegeben.
- Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Unterbringung, Pflege, Betreuung der Tiere und medizinische Versorgung ist sichergestellt.
- Für Hochschulen oder andere Einrichtungen: Die Personen, die die Tierversuche durchführen, müssen bei der Einrichtung beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.
Die Genehmigung wird befristet auf höchstens fünf Jahre erteilt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen für die Einreichung eines Antrages vorgesehen.
Kosten
Die Genehmigung ist kostenpflichtig.
Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis. Der Rahmensatz liegt zwischen 100,00 € und 2 000,00 €.
Besonderes Gebührenverzeichnis mit Anlage
erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss alle Angaben der Tierschutz-Versuchstierverordnung enthalten.
Rechtsgrundlage
§ 31 Tierschutz-Versuchstierverordnung
§ 36 Tierschutz-Versuchstierverordnung
§ 39 Tierschutz-Versuchstierverordnung
Rechtsbehelf
Widerspruch
Weitere Informationen
Nicht alle Versuchsvorhaben sind genehmigungspflichtig. Für bestimmte, in § 8a Absatz 1 und 3 genannte Versuchsvorhaben besteht lediglich eine Anzeigepflicht. Dabei handelt es etwa um Versuchsvorhaben, die ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand haben, die gesetzlich vorgeschrieben sind oder solche, bei denen bestimmte Eingriffe nach erprobten Verfahren vorgenommen werden. Diese Versuchsvorhaben sind spätestens zwanzig Arbeitstage vor dem beabsichtigten Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Wer Tierversuche durchführen will, muss einen Tierschutzbeauftragten bestellen und dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Bemerkungen
Ohne gültige Genehmigung darf kein Tierversuch durchgeführt werden.
verwandte Vorgänge
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Ansprechpartner
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Mainzer Straße 112
56068 Koblenz
Tel.: 0261 9149-0
Fax: 0261 9149-190
E-Mail: poststelle@lua.rlp.de
Web: www.lua.rlp.de
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