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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
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Indizierung eines jugendgefährdenden Mediums anregen oder beantragen

Halten Sie als Behörde oder Träger der freien Jugendhilfe den Inhalt eines Mediums für jugendgefährdend, können Sie bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ein Indizierungsverfahren beantragen oder anregen.  


Beschreibung

Jugendgefährdende Medien können von der BPjM indiziert werden. Medien sind jugendgefährdend, wenn sie dazu geeignet sind,

  • die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder
  • ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden.

Bei einer Indizierung sind Grundrechte Dritter zu berücksichtigen, beispielsweise die Kunstfreiheit oder die Meinungsäußerungsfreiheit.

Eine Indizierung führt nicht zu einem absoluten Verbot. Das bedeutet, dass Erwachsene weiterhin Zugang haben. Die Indizierung hat das Ziel, zu verhindern, dass Kinder und Jugendliche mit jugendgefährdenden Medien konfrontiert werden.

Zugleich geben die Bewertungen der BPjM Eltern und medienpädagogisch Tätigen Orientierung, welche Medieninhalte gegen die sozialethische Werteordnung verstoßen und welche Erziehungsziele gefährdet werden.

Je nach Art des Mediums hat eine Indizierung unterschiedliche Folgen:

  • Internetangebote, zum Beispiel Webseiten, Online-Spiele oder Filmdateien auf Video-Plattformen zählen zu den Telemedien. Indizierte Telemedien werden in den nichtöffentlichen Teil der Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen. Es gelten weitreichende Verbreitungs- und Werbebeschränkungen.
  • Physische Medien, zum Beispiel Bücher, Blu-Rays, DVDs oder Spiele auf Blu-Rays, DVDs, CDs, Modulen und Speicherkarten zählen zu den Trägermedien. Für indizierte Trägermedien gelten Beschränkungen bei Abgabe, Präsentation, Verbreitung, Vertrieb und Werbung. Sie werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht und in der Fachzeitschrift der Bundesprüfstelle (BPjM aktuell) veröffentlicht.
  • Radio und Fernsehen zählen zum Rundfunk. Indizierte Medien dürfen generell nicht im Rundfunk ausgestrahlt werden.
  • Regelmäßig erscheinende Medien können unter bestimmten Bedingungen zusätzlich für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten vorausindiziert werden, also über mehrere Ausgaben.

Die Indizierung eines Mediums kann nur von berechtigten Stellen nach dem Jugendschutzgesetz beantragt oder angeregt werden. Die BPjM prüft bei Anregungen von Amts wegen, ob ein Indizierungsverfahren einzuleiten ist.

Kurztext

  • Jugendgefährdende Medien Indizierung
  • Medien sind jugendgefährdend, wenn sie geeignet sind,
    • die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder
    • ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden
  • unterschiedliche Folgen je nach Medium, zum Beispiel Beschränkung für Verbreitung, Abgabe, Werbung oder Ausstrahlung
  • die Beschränkungen gelten nicht gegenüber Volljährigen
  • Privatpersonen können selbst keinen Antrag und keine Anregung einreichen, sich aber an berechtigte Stellen wenden, zum Beispiel in Ihrer Gemeinde
  • Antragsberechtigt:
    • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
    • oberste Landesjugendbehörden
    • zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz (KJM)
    • Landesjugendämter
    • Jugendämter
  • Anregungsberechtigt sind:
    • alle weiteren Behörden, zum Beispiel
      • Polizeibehörden,
      • Schulen oder
      • Zoll-, Finanz- und Ordnungsämter sowie
    • anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, zum Beispiel
      • Bildungs- und Jugendeinrichtungen
  • Eine Anregung führt zu einer Prüfung durch die BPjM, ob ein Indizierungsverfahren geboten ist
  • Antrag und Anregung schriftlich und online möglich
  • keine Kosten
  • zuständig: Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)


Zuständigkeit

Für Behörden und Träger der freien Jugendhilfe, wenden Sie sich bitte um eine Indizierung zu beantragen oder anzuregen an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM).

Wenn Ihnen als Privatperson ein Medium jugendgefährdend erscheint, können Sie sich an Ihre Gemeinde wenden. Berechtigt sind beispielsweise alle Jugendämter, Schulen und Polizeibehörden. Ob ein bestimmtes Medium bereits indiziert ist und in die öffentliche oder nicht-öffentliche Liste aufgenommen wurde, erfahren Sie hingegen mit einer E-Mail an liste@bundespruefstelle.de.



Fristen

Den Antrag beziehungsweise die Anregung können Sie per Post, per E-Mail oder über ein Onlineformular einreichen.

Wenn Sie den Antrag oder die Anregung schriftlich einreichen wollen:

  • Laden Sie auf der Internetseite der BPjM das Antrags- oder Anregungsformular herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus. Senden Sie es anschließend mit den erforderlichen Unterlagen an die BPjM.
  • Bei einer Anregung prüft die Vorsitzende der BPjM, ob die Durchführung des Verfahrens geboten ist.
  • Als beantragende oder anregende Stelle werden Sie über den wesentlichen Verfahrensgang benachrichtigt.
  • Bei einer mündlichen Verhandlung im sogenannten Regelverfahren hat ein Vertreter oder eine Vertreterin Ihrer Institution ein Teilnahmerecht.
  • Das zuständige Gremium entscheidet über die Indizierung.
  • Sie erhalten die ausgefertigte Indizierungsentscheidung zur Kenntnis.
  • Die Indizierung von Trägermedien wird im Bundesanzeiger veröffentlicht und in die Liste der jugendgefährdenden Medien in der Fachzeitschrift der Bundesprüfstelle (BPjM aktuell) aufgenommen.
  • Antragsberechtigte Stellen können gegen eine Nicht-Indizierung Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

Wenn Sie den Antrag oder die Anregung online einreichen wollen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite der BPjM. Wählen Sie im Bereich "Service"/"Formulare", ob Sie einen Antrag oder eine Anregung einreichen wollen.
  • Wählen Sie in der Liste das Medium aus, für das Sie eine Indizierung beantragen oder anregen möchten.
  • Füllen Sie das Onlineformular vollständig aus und tragen Sie die E-Mail-Adresse Ihrer Institution oder Behörde ein.
  • Bei einer Anregung prüft die Vorsitzende der BPjM, ob die Durchführung des Verfahrens geboten ist.
  • Als beantragende oder anregende Stelle werden Sie über den wesentlichen Verfahrensgang benachrichtigt.
  • Bei einer mündlichen Verhandlung im sogenannten Regelverfahren hat ein Vertreter oder eine Vertreterin Ihrer Institution ein Teilnahmerecht.
  • Das zuständige Gremium entscheidet über die Indizierung.
  • Sie erhalten Sie die ausgefertigte Indizierungsentscheidung zur Kenntnis.
  • Die Indizierung von Trägermedien wird im Bundesanzeiger veröffentlicht und in die Liste der jugendgefährdenden Medien in der Fachzeitschrift der Bundesprüfstelle (BPjM aktuell) aufgenommen.
  • Antragsberechtigte Stellen können gegen eine Nicht-Indizierung Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

Voraussetzungen

Diese Einrichtungen können einen Antrag stellen:

  • das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ),
  • die obersten Landesjugendbehörden,
  • die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz,
  • die Landesjugendämter sowie
  • die Jugendämter.

Diese Einrichtungen können eine Anregung zur Indizierung geben:

  • alle weiteren Behörden, beispielsweise
    • Polizeibehörden,
    • Schulen,
    • Zollämter,
    • Finanzämter,
    • Ordnungsämter sowie
  • die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, beispielsweise
    • Bildungseinrichtungen und
    • Jugendeinrichtungen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine. Bitte beachten Sie, dass das Medium bereits veröffentlicht sein muss.

Bearbeitungsdauer

Die Verfahrensdauer hängt von den Anforderungen jedes einzelnen Verfahrens ab.

Hinweis: Ein Indizierungsverfahren ist ein gerichtsähnliches Verfahren, das an gesetzliche Fristen gebunden ist. Zudem erfordert der Grundsatz der Amtsermittlung umfangreiche Recherchen zu Informationen, die für das Indizierungsverfahren relevant sind. In jedem Einzelfall wird darüber hinaus entschieden, ob es sachverständiger Gutachten bedarf.



Kosten

keine.




erforderliche Unterlagen

  • gegebenenfalls das Medium im Original oder als Kopie



Rechtsgrundlage

§ 18 Jugendschutzgesetz (JuSchG)

§ 21 Jugendschutzgesetz (JuSchG)




Weitere Informationen

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Antrag zur Indizierung eines jugendgefährdenden Mediums (Online-Antrag und Download)

Anregung zur Indizierung eines jugendgefährdenden Mediums (Online-Antrag und Download)

Was sollte ich noch wissen?

Informationen zur Indizierung auf der Internetseite der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

Informationen zum Indizierungsverfahren auf der Internetseite der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

Informationen zur Wirkung der Indizierung auf der Internetseite der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)
Rochusstraße 8-10
53123 Bonn

Tel.: 0228 9996210310
Fax: 0228 379014
E-Mail: info@bpjm.bund.de
 


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Quelle der Inhalte:
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