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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern bei Kircheneintritt

Für den Eintritt oder Wiedereintritt in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft geben sie zunächst eine Erklärung gegenüber der Religionsgemeinschaft ab.  


Beschreibung

Für den Eintritt oder Wiedereintritt in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft geben sie eine Erklärung gegenüber der entsprechenden Religionsgemeinschaft ab.
Wenn Sie in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft eingetreten sind, erfolgt eine Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).
Für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die Meldedaten maßgebend.

Die Finanzämter können die Religionszugehörigkeit in den Meldedaten nicht ändern. Dies ist nur den hierfür zuständigen Meldebehörden möglich. Dies kann z.B. wichtig werden, wenn bei den Meldebehörden fehlerhafte Daten vorliegen sollten. Dies ist dann nicht bei den Finanzämtern, sondern bei den Meldebehörden - gegebenenfalls zusammen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft - zu klären.

Kurztext

- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung bei Kircheneintritt
- Bei Kircheneintritt erfolgt eine Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, wenn es sich um eine Religionsgemeinschaft handelt,
für die im jeweiligen Land auch Kirchensteuer von der Finanzverwaltung erhoben wird
- Änderungen können nur die zuständigen Meldebehörden vornehmen
- Für den Kircheneintritt beziehungsweise Wiedereintritt sind die Religionsgemeinschaft zuständig



Fristen

  • Die Eintritts- oder Wiedereintrittserklärung erfolgt gegenüber der jeweiligen Religionsgemeinschaft.
  • Die Religionsgemeinschaft informiert die zuständige Meldebehörde. Dort werden die Informationen gespeichert und an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleitet.
  • Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Finanzämter.
  • Für Arbeitnehmer wird das Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM = elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) in einer Datenbank für den Arbeitgeber bereitgestellt. Beim nächsten Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den Arbeitgeber wird dieser dann über das neue Kirchensteuerabzugsmerkmal automatisch informiert.

Voraussetzungen

Persönliche Erklärung des Kircheneintritts beziehungsweise Wiedereintritts gegenüber der Religionsgemeinschaft.

Welche Fristen muss ich beachten?

Beim Eintritt oder Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft wird die Änderung des Kirchensteuerabzugsmerkmals zum 1. des auf den Eintritt folgenden Monats steuerlich wirksam. Beispiel: Wenn Ihr Kircheneintritt am 4. Juli erfolgt, so wird dies am 1. August steuerlich wirksam.



Kosten

Keine




erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich sind keine Unterlagen erforderlich.




Rechtsgrundlage

§ 39e Abs. 3 Einkommensteuergesetz

Die Rechtsgrundlage finden Sie auf der Internetseite Gesetze im Internet
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html

§ 39e Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)




Weitere Informationen

Der Eintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt persönlich. Die einzelnen Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab. Gegenüber dem Finanzamt ist kein Antrag erforderlich, da die Daten von den Meldebehörden über das Bundeszentralamt weitergeleitet werden.




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Liste der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Rheinland-Pfalz auf der Seite des Bundesministerium des Innern und für Heimat


Web: www.personenstandsrecht.de/Webs/PERS/DE/informationen/religionsgemeinschaften/_documents/kirche_rp.html;jsessionid=D0DA111C17189F7EAE6683100C3F4D67.2_cid287
 


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Quelle der Inhalte:
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