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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Mietwagengenehmigung beantragen

Wenn Sie ein Mietwagengewerbe betreiben möchten, dann benötigen Sie dafür eine Genehmigung von der für Sie zuständigen unteren Verkehrsbehörde  


Beschreibung

Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Mietwagen benötigen Sie eine Genehmigung. Ein entsprechender Antrag ist bei der für Sie zuständigen unteren Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises zu stellen.

Kurztext

Genehmigung für gewerbsmäßige Personenbeförderung mittels Mietwagen



Zuständigkeit

zuständige Untere Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises

Zuständige Stelle

zuständige untere Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises



Fristen

Antragstellung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen

Antragsbearbeitung durch die zuständige untere Verkehrsbehörde

Erteilung beziehungsweise Wiedererteilung einer Mietwagengenehmigung

Voraussetzungen

Werden die Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 13 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) durch den Antragsteller erfüllt, kann eine Mietwagengenehmigung nach. § 49 PBefG erteilt werden.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden, d.h.

  • die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist
  • keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vorliegen
  • der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist
  • der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 (1) als erteilt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt der Antrag vollständig vor, ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den Antrag zu entscheiden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um drei Monate verlängert werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen unteren Verkehrsbehörden variieren.

Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden beziehungsweise Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.



Kosten

Rahmengebühr für die Genehmigung: 50,00 Euro bis 500,00 Euro

Für Regelfälle liegt sie

  • für das erste Fahrzeug bei 60€
  • Für jedes weitere Fahrzeug bei 30€.

Diese Beträge sind nicht bindend für die Genehmigungsbehörde.

Bei einem übermäßig hohen Verwaltungsaufwand kann die Genehmigungsbehörde davon bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abweichen.

Hinweis: Weitere Kosten können entstehen für

  • Registerauskünfte
  • Die Erstellung der sonstigen Nachweise“



erforderliche Unterlagen

- Formeller Antrag (Name, Vorname des Antragstellers; Wohn-und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort; Anzahl, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)

- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person

- Eigenkapitalbescheinigung/ Zusatzbescheinigung, nicht älter als 3 Monate

- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmer, dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person/ Verkehrsleiter)

- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde

- Auszug aus dem Gewerbezentralregister n (bei Unternehmen)

- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)

Allgemeine Unterlagen:

- Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste

- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Mietwagen einschl. Wagniskennzahl (WKZ)

- Gewerbeanmeldung

Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.




Rechtsgrundlage

§ 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BOKraft)

Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers (PBZugV)

Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

§ 15 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)




Weitere Informationen

ein formeller Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines Mietwagenverkehrs mit Kraftfahrzeugen kann über die jeweilig zuständige untere Verkehrsbehörde abgerufen werden




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung


Web: www.bernkastel-wittlich.de/kreisverwaltung/fachbereiche/verkehr-und-zulassung/
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung)

Frau Annely Matzat Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2332
Fax: 06571 14-42332
E-Mail: Annely.Matzat@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 04
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung)

Frau Birgit Roth Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2387
Fax: 06571 14-42387
E-Mail: Birgit.Roth@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 04
 


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