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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Insolvenz-Auskunft beantragen

Sie benötigen Informationen über ein insolventes Unternehmen oder einer insolventen Person? Bekanntmachungen zu solchen Insolvenzverfahren veröffentlichen die Gerichte auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.  


Beschreibung

Sie benötigen Informationen, ob über ein Unternehmen oder eine Person ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder möchten sich über den Stand eines laufenden Verfahrens erkundigen? Bekanntmachungen zu Insolvenzverfahren veröffentlichen die Gerichte im bundesweiten Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de

Die Mitteilungen sind dort zeitlich befristet jedermann zugänglich.

Benötigen Sie darüber hinaus nähere Informationen, kann Ihnen das Insolvenzgericht auf Antrag Auskunft geben über

  • eröffnete und bereits aufgehobene Insolvenzverfahren
  • Insolvenzverfahren, deren Eröffnung mangels Masse zurückgewiesen wurde
  • von Schuldnern gestellte Insolvenzanträge

Das Auskunftsrecht ist jedoch beschränkt. Vom Insolvenzantrag eines Gläubigers etwa darf das Gericht Sie nur in Kenntnis setzen, wenn dies von besonderem Interesse für den Rechtsverkehr ist (zum Beispiel aufgrund der Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen).

Akteneinsicht

Sind Sie selbst als Gläubiger oder Schuldner an einem Insolvenzverfahren beteiligt, ermöglicht Ihnen das zuständige Insolvenzgericht auf Antrag die Einsicht in die Akten.



Zuständigkeit

An das Insolvenzgericht.

Das zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.

Orts-/Gerichtsverzeichnis



Fristen

Insolvenzveröffentlichungen

Allgemein zugängliche Informationen zu Insolvenzverfahren erhalten Sie über das bundesweite Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de. Das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) enthält auch ein bundesweites Verzeichnis der örtlich zuständigen Gerichte.

Antrag auf weitergehende Auskunft

Nähere Auskunft zu einzelnen Insolvenzverfahren beantragen Sie formlos schriftlich oder per Telefax beim zuständigen Insolvenzgericht; legen Sie in dem Schreiben neben Ihrem Anliegen Ihr rechtliches Interesse an der Auskunft dar.

Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis

In ein zentrales Schuldnerverzeichnis eingetragen werden Schuldner,

  • die ihrer Pflicht zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nicht nachgekommen sind,
  • bei denen nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist,
  • die dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweisen oder
  • bei denen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

Die Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich über das Internet.

Insolvenzbekanntmachungen



Kosten

Die Auskunft ist für Sie als Beteiligter des Verfahrens  kostenfrei. Sind Sie ein nicht am Verfahren beteiligte dritte Person, so fallen je nach Landesrecht Gebühren von mindestens 15,00 € an. Ebenso fallen diese Gebühren im Falle einer Negativauskunft an. (Stand: Januar 2019)




erforderliche Unterlagen

Für die individuelle Insolvenzauskunft: formloser Antrag.




Rechtsgrundlage

§ 9 Insolvenzordnung (InsO) - Öffentliche Bekanntmachung

Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet

§ 299 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) - Akteneinsicht

Nr. 1401 Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Adressdatenbank deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche


Web: www.justizadressen.nrw.de/
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt