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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

Wenn Sie als Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.  


Beschreibung

Als Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung, wenn in Ihrem Betrieb oder Unternehmen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.

Die Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit ist gesetzlich vorgesehen für:
- die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer
- das Verhindern eines unverhältnismäßigen Schadens in einem Betrieb durch besondere Verhältnisse (sehr hoher Krankenstand, verspätete Materiallieferung)
- die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.

Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind solche Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie z.B.:
- Daseinsvorsorge (z.B. in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren),
- Dienstleistungen (z.B. in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie
- Freizeitgestaltung (z.B. in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen),
- Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (nicht aufschiebbare Arbeiten wie zum Beispiel Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern).



Fristen

Eine Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie im schriftlichen Verfahren beantragen.
- Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus und senden es an die örtlich zuständige Behörde, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen.
- Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
- Je nach örtlich zuständiger Behörde wird Ihnen der Bescheid per E-Mail oder auf dem Postweg zugesandt.
- Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.

Voraussetzungen

Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn:
- die gesetzlich vorgeschriebene Inventur durchgeführt werden soll und nicht an einem Werktag durchführbar ist (1 Sonntag pro Jahr),
- im Handelsgewerbe besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (z.B. für Haus- und Ordermessen, die ausschließlich für
gewerbliche Wiederverkäufer veranstaltet werden) an 10 Sonn- oder Feiertagen,
- in einem Betrieb besondere Verhältnisse auftreten, die einen unverhältnismäßigen Schaden hervorrufen.
Besondere Verhältnisse liegen beispielsweise vor, wenn unerwartet viele Beschäftigte gleichzeitig erkranken oder Material verspätet angeliefert wird und dadurch ein Auftrag
nicht rechtzeitig erledigt werden kann (an 5 Sonntagen).
Sollten andere Gründe für eine Sonn- oder Feiertagsarbeit bestehen, werden auch diese geprüft und gegebenenfalls eine Bewilligung ausgesprochen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bitte stellen Sie den Antrag auf Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit mindestens 4 Werktage vor dem beabsichtigten Termin der Sonn- oder Feiertagsarbeit.

Bearbeitungsdauer

Je nach Auslastung der örtlich zuständigen Behörde.



Kosten

Die Bewilligung und auch die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Stelle.




erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der örtlich zuständigen Behörde entnehmen.




Rechtsgrundlage

§ 13 Absatz 3 Nr. 2a, 2b und 2c Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

§ 13 Absatz 4 und 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)




Weitere Informationen

- Bitte holen Sie das Antragsformular bei der örtlich zuständigen Behörde ein
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein




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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt