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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

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Stelle als Bezirksschornsteinfeger aufgeben

Sie möchten Ihre Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger aufgeben? Dafür müssen Sie sich an die zuständige Behörde wenden. Näheres erfahren Sie hier.  


Beschreibung

Wer als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seine Stelle aufgeben will, muss diesen Verwaltungsakt durch die zuständige Behörde aufheben lassen. Der Bezirksschornsteinfeger muss im Anschluss die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und gegebenenfalls sein Gewerbe abmelden, sofern die gesamte Tätigkeit aufgegeben werden soll.

Kurztext

  • Bezirksschornsteinfeger Aufhebung Bestellung
  • Die Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kann nur über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts der zuständigen Behörde vorgenommen werden.


Zuständigkeit

Zuständige Stelle für die Aufhebung einer Bestellung ist die zuständige Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.



Fristen

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erlässt die zuständige Behörde einen Bescheid, der Sie vom Posten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers entbindet.

Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters durch die zuständige Behörde mitzuteilen.

Voraussetzungen

Die zuständige Behörde kann die Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger entweder auf Antrag des Betroffenen vornehmen oder

  • wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt oder
  • wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

Sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.



Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Die zuständige Behörde kann außerdem zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 SchfHwG den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.




erforderliche Unterlagen

  • gegebenenfalls Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers auf Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
  • Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Spiegelstriches 1 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.
  • gegebenenfalls Gewerbeabmeldung sowie Löschantrag Handwerksrolle.



Rechtsgrundlage

§ 12. Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

§ 13 HwO

§14 HwO




Weitere Informationen

  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein



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Ansprechpartner

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier

Tel.: +49 651 9494-0
Fax: +49 651 9494-170
E-Mail: poststelle@add.rlp.de
Web: add.rlp.de/de/startseite/
 


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Quelle der Inhalte:
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