Suchen + Finden

Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen

Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank von einer anderen Person übernehmen? Um den Gaststättenbetrieb ohne zeitliche Unterbrechung weiterzuführen, können Sie zunächst eine vorläufige Erlaubnis beantragen, die später durch die endgültige Erlaubnis ersetzt wird.  


Beschreibung

Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis.

Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie - um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen - unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis muss bereits gestellt sein oder zumindest zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis gestellt werden. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird.

Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich

  • Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft), und

der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.

Nur wenn Sie alkoholische Getränke anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig. Wenn Sie jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.

Kurztext

  • Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig
  • Der Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank ist erlaubnispflichtig
  • Wenn die Gaststätte von einer anderen Person übernommen wird, kann bis zum Erhalt einer endgültigen Erlaubnis eine vorläufige Erlaubnis beantragt werden
  • Die vorläufige Erlaubnis kann in der Regel bis zu 3 Monaten erteilt werden
  • Mindestens zeitgleich muss eine dauerhafte Erlaubnis beantragt werden.
  • Die Erlaubnispflicht für das Gaststättengewerbe besteht nur dann, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Werden nur alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.


Zuständigkeit

Zuständigkeit und Verfahren werden von den Ländern geregelt.



Fristen

Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein.

Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.

Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird.

Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.

Voraussetzungen

Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.

Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen.

Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie

  • persönlich zuverlässig sein und
  • Ihre fachliche Eignung nachweisen

Welche Fristen muss ich beachten?

Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet.

Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.

Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung).

Bearbeitungsdauer

Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird die zuständige Stelle den Antrag zeitnah bearbeiten.



Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen




Rechtsgrundlage

  • § 2 Gaststättengesetz (GastG)
  • § 11 GastG
  • § 4 Gaststättengesetz (GastG)

§ 11 Gaststättengesetz (GastG)

§ 2 Gaststättengesetz (GastG)

§ 4 Gaststättengesetz (GastG)

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klag




Weitere Informationen

  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Die vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn eine bauliche Veränderung stattgefunden hat, der Betrieb länger als 1 Jahr geschlossen war oder es sich um eine Neuerrichtung handelt.




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf
Fachbereich 2 - Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen
Raiffeisenstraße 4
54424 Thalfang

Postanschrift
Saarstraße 7
54424 Thalfang

Tel.: 06504 / 9140-0
Fax: 06504 / 9140-255
E-Mail: info@rathaus-thalfang.de
Web: www.erbeskopf.de
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt